«Missbräuchlich» wäre, wenn Sie durch die Untermiete Gewinn erzielen. Oder anders gesagt: Die Untermiete darf Ihre eigenen Kosten nicht übersteigen.
Selbstverständlich können Sie aber Ihre effektiven Kosten verlangen. Dazu zählen neben dem Bruttomietpreis auch Nebenkosten, Kosten für Strom und Wasser, Billag-Gebühren (TV und Radio), Gebühren für den Internetanschluss etc.
Aus rechtlicher Sicht ebenfalls erlaubt ist ein Aufschlag für die Möblierung von bis zu 20%. Wir empfehlen unseren Anbietern aber, auf einen Aufschlag zu verzichten. Der Grund: Die Wohnraumsuchenden bezahlen uns eine Servicegebühr, die durchschnittlich diesen 20% und damit dem Gegenwert der Möblierung entspricht.
Fakt ist: 60% unserer Anbieter verlangen nur ihre effektiven Kosten, rund 30% vermieten ihre Wohnung sogar günstiger. Nur etwa 10% erheben einen Aufschlag für die Möblierung.
Klar überteuerte Wohnungen publizieren wir nicht.
Hintergrund dieser Bestimmung ist, dass Sie Ihr Mietobjekt juristisch gesehen lediglich «gebrauchen», aber nicht «nutzen» dürfen. Das heisst, Sie dürfen aus dem Mietobjekt keinen Nutzen ziehen – das darf nur der Eigentümer.
Wenn Sie die Wohnung zu einem höheren Mietzins vermieten, als Sie selber bezahlen, ziehen Sie daraus einen Nutzen. Zum korrekten Preis untervermietet wird die Wohnung dem Untermieter hingegen «zum Gebrauch» überlassen – und das ist juristisch betrachtet ein Unterschied.
In diesen Kantonen gibt es die Pflicht, ein Formular zur Mitteilung des Anfangsmietzinses einzureichen. Wenn Sie darauf verzichten, riskieren Sie, dass der Anfangsmietzins angefochten und allenfalls gerichtlich festgelegt wird.
Das kann wiederum dann negative Konsequenzen haben, wenn Sie gewinnorientiert und nicht zum Zweck der Kostendeckung untervermieten.
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