Sie sind verpflichtet, Ihren Vermieter (resp. die Hausverwaltung) über die Untervermietung zu informieren und eine Zustimmung einzuholen. Idealerweise senden Sie eine Kopie des Untermietvertrages mit der Bitte, Ihnen die Bewilligung zu erteilen. Aus dem Untermietvertrag gehen alle relevanten Angaben hervor: Mietpreis, Mietdauer, Personalien des Untermieters etc.
Kostenlose Musterbriefe zum Einholen der Einwilligung zur Untermiete beim Vermieter resp. der Verwaltung finden Sie hier.
Lehnt der Vermieter die Untervermietung ab, können Sie eine schriftliche Begründung verlangen. Oft liegt keiner der im Gesetz (Art. OR 262) beschriebenen Ablehnungsgründe vor, so dass die Untervermietung bewilligt werden muss.
Wenn Sie Ihren Untermietvertrag über das UMS Online-Vertragstool erstellen und ihn dann dem Vermieter senden, sieht Ihr Vermieter zudem, dass Sie Ihre Wohnung über uns und damit sicherer und rechtlich korrekt vermieten, was bei ihm zusätzlich Vertrauen und Goodwill schafft.
Sofern Sie die gesetzlichen Voraussetzungen für die Untermiete erfüllen, riskieren Sie aus rechtlicher Sicht wenig. Der Vermieter muss die Bewilligung auch nachträglich erteilen.
Etwas anders sieht es aus in der Westschweiz. Hier bestehen Rahmenmietverträge, die verlangen, dass die Zustimmung des Vermieters in schriftlicher Form vorliegen muss.
Wir empfehlen in jedem Fall, den Vermieter zu informieren, damit er sich nicht hintergangen fühlt, aber auch, um irritierenden Begegnungen zwischen Ihrem Untermieter und dem Vermieter vorzubeugen.
Sind Sie hingegen nicht sicher, ob Sie die rechtlichen Bedingungen erfüllen, oder beabsichtigen Sie, den Vermieter absichtlich nicht zu informieren, riskieren Sie sehr viel. Erfährt der Vermieter im Nachhinein von der Untervermietung, kann er Ihnen erstens die Wohnung kündigen (je nach Schweregrad des Vertrauensmissbrauchs sogar innert 30 Tagen), und zweitens kann er die Herausgabe des gesamten Gewinns verlangen (siehe auch: Risiken kennen und vermeiden).
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