Fragen zum Mietrecht


Wie lange darf ich meine Wohnung untervermieten?

Die Untermiete ist zeitlich nicht limitiert. Solange Sie die Absicht haben, irgendwann zurückzukehren, dürfen Sie untervermieten. Beispiele: Wenn es Sie beruflich auf unbestimmte Zeit ins Ausland verschlägt (Bundesgerichtsentscheid 4C.155/2000) oder im Extremfall sogar, wenn Sie mit Ihrer Familie in eine grössere Wohnung ziehen und beabsichtigen, in die bisherige Wohnung zurückzukehren, sobald die Kinder ausgezogen sind.

Etwas anders sieht es im Kanton Waadt aus. Hier besteht ein Rahmenmietvertrag, der sagt, dass man die ganze Wohnung nicht für unbefristete Zeit untervermieten darf.

Was mache ich, wenn die Untermieter:innen in Zahlungsrückstand geraten?

Wenn Sie das UMS Security-Plus Paket gebucht haben, übernehmen wir das Mietinkasso für Sie und halten Sie diesbezüglich auf dem Laufenden.

Liegt das Mietinkasso in Ihrer Verantwortung, setzen Sie Ihren Untermieter:innen eine Zahlungsfrist von 30 Tagen und kündigen Sie ihnen an, dass Sie bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis kündigen. Bezahlen Ihre Untermieter:innen darauf nicht innert der gesetzten Frist, können Sie ihnen fristlos auf Ende des folgenden Monats kündigen (OR Art. 257d).

Gesetzliche Bestimmungen bei einer Kündigung

Kommt es zu einer Kündigung, ist es wichtig, dass Sie gemäss Art. 266l OR das offizielle amtliche Kündigungsformular verwenden (erhältlich bei der Gemeinde, in welcher sich das Mietobjekt befindet).

Wurde das Mietobjekt an ein Ehepaar (oder an ein Paar mit eingetragener Partnerschaft) vermietet, muss die Kündigung respektive die Ansetzung einer Zahlungsfrist mit Kündigungsandrohung (Art. 257d OR) beiden Partnern separat zu gestellt werden (Art. 266n OR).

Sämtliche Informationen ohne Gewähr.

Weiterführende Informationen

[PDF] Rahmenmietvertrag Westschweiz

[PDF] Rahmenmietvertrag Waadt